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Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 2 - Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
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Rechtsprechung zu § 1972 BGB
Entscheidung zu § 1972 BGB in unserer Datenbank:
§ 1972 BGB in Nachschlagewerken
- § 1972 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsverfahren
Prozessführung
Querverweise
Auf § 1972 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- § 2060 (Haftung nach der Teilung)