Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55)   
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Textdarstellung

  

§ 51
Sonstige Absonderungsberechtigte

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

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Redaktionelle Querverweise zu § 51 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 84 I 2 (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft)
          § 86 I Nr. 2 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 108 I 2 (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse) (zu § 51 Nr. 1)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 190 (Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger)
     
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 223 (Rechte der Absonderungsberechtigten)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 273 II (Zurückbehaltungsrecht) (zu § 51 Nr. 2)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers) (zu § 51 Nr. 2)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufgebot der Nachlassgläubiger
              § 1971 S. 1 (Nicht betroffene Gläubiger)
          Erbschaftsanspruch
            § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen) (zu § 51 Nr. 2)
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