Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. 2Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) 1Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. 2Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. 3Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
1. | für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen; | |
2. | für die absonderungsberechtigten Gläubiger. |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 77 InsO
53 Entscheidungen zu § 77 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2020 - IX ZB 38/18
A) Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 38/18
Erörterung und Festsetzung des Stimmrechts der Beteiligten als Teil des ...
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 38/18
- BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das ...
- LG Hamburg, 01.12.2006 - 326 T 93/06
Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vertretung von Gläubigern im Planverfahren; ...
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
- OLG München, 23.02.2016 - 5 U 4222/15
Restitutionsklage nach rechtskräftiger Verurteilung im ...
- AG Itzehoe, 22.07.2014 - 28 IE 1/14
Insolvenzverfahren: Ausschluss des Stimmrechts eines Gläubigers in der ...
- AG Göttingen, 28.07.2009 - 71 IN 151/07
Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Stimmrechtsausschluss eines ...
- AG Kaiserslautern, 17.10.2005 - IN 423/03
- AG Frankfurt/Main, 06.05.2009 - 810 IE 5/08
Versammlung der Insolvenzgläubiger: Grundsätze richterlicher ...
Querverweise
Auf § 77 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 11 (Rechtsbehelfe)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 77 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 77 III Nr. 2)