Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79)   
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Textdarstellung

  

§ 77
Feststellung des Stimmrechts

(1) 1Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. 2Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) 1Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. 2Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. 3Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

Rechtsprechung zu § 77 InsO

53 Entscheidungen zu § 77 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 77 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Insolvenzplan
        Annahme und Bestätigung des Plans
          § 237 (Stimmrecht der Insolvenzgläubiger)
          § 238 (Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 11 (Rechtsbehelfe)
     
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 77 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 39 (Nachrangige Insolvenzgläubiger) (zu § 77 I 2)
          § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen) (zu § 77 III Nr. 2)
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 77 III Nr. 2)
          § 51 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 77 III Nr. 2)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 158 I (Aufschiebende und auflösende Bedingung) (zu § 77 III Nr. 2)
Was ist das?

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