Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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Rechtsprechung zu § 73 InsO
52 Entscheidungen zu § 73 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20
Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; ...
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
- LG Münster, 20.05.2026 - 5 T 135/26
Ergänzungsbeschluss, Vergütung, Verwaltung der Masse, eigenmächtig, ...
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 94/18
Bestimmung der Höhe des Stundensatzes nach den für das Mitglied des ...
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem ...
- AG Hamburg, 25.07.2018 - 67c IN 237/16
Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds
- AG Hannover, 30.08.2016 - 908 IN 460/16
Gläubigerausschuss
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 71/18
Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17
Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds: Vergütungshöhe bei besonderer ...
- LG Hamburg, 03.08.2018 - 326 T 41/17
- AG München, 21.02.2023 - 1542 IN 1308/20
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss auf eigenen Antrag
Querverweise
Auf § 73 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Allgemeine Bestimmungen
- § 269c (Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 54 Nr. 2 (Kosten des Insolvenzverfahrens)