Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
1In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. 2Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. 3Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. 4Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 57 InsO
97 Entscheidungen zu § 57 InsO in unserer Datenbank:
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- BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvR 2032/08
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- BGH, 09.06.2016 - IX ZB 21/15
Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der ...
- AG Duisburg, 08.10.2007 - 62 IN 32/07
Gleichzeitige anwaltliche Vertretung eines Drittschuldners und eines ...
- BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08
Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf ...
- BGH, 09.06.2016 - IX ZB 83/15
Wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung bzgl. der Bestellung eines ...
- AG München, 01.12.2021 - 1500 IN 1568/21
Vertagung der Gläubigerversammlung nach unangekündigtem Antrag auf Neuwahl des ...
- FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20
Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 57 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Koordinationsverfahren
- § 269f (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators)
- Eigenverwaltung
- § 274 (Rechtsstellung des Sachwalters)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 57 S. 3)