Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
(2) 1Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. 2Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 67 InsO
38 Entscheidungen zu § 67 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 94/18
Bestimmung der Höhe des Stundensatzes nach den für das Mitglied des ...
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
Besetzung des Gläubigerausschusses
- AG Hamburg, 06.05.2013 - 67c IN 165/13
Insolvenzeröffnungsverfahren: Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen ...
- FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 5 K 1959/15
Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - V R 18/19 (anhängig)
Leistungsempfänger, Prüfung, Vorsteuerabzug, Insolvenzverwalter
- BFH - V R 18/19 (anhängig)
- AG Duisburg, 03.07.2003 - 62 IN 41/03
Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Gläubigerausschuss; Ergänzungsbefugnis ...
- OLG Celle, 21.08.2018 - 13 U 104/17
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die übrigen Mitglieder des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.03.2021 - IX ZR 266/18
Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und ...
- BGH, 11.03.2021 - IX ZR 266/18
- BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 71/18
Vergütung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses aus dem tatsächlichen ...
Querverweise
Auf § 67 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)