Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
1Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 70 InsO
43 Entscheidungen zu § 70 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.2021 - IX ZR 266/18
Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und ...
- BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22
Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit
- AG Münster, 03.12.2015 - 77 IN 53/13
Ablehnung Rechtspfleger; Befangenheit; Entlassung Mitglied Gläubigerausschuss
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 18.01.2016 - 9 T 73/15
Ablehnung Rechtspfleger; Befangenheit; Entlassung Mitglied Gläubigerausschuss
- LG Münster, 18.01.2016 - 9 T 73/15
- AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis ...
Zum selben Verfahren:
- AG Göttingen, 14.11.2006 - 71 N 90/94
Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren: Verwirkung der Berufung zum ...
- AG Göttingen, 23.11.2006 - 71 N 90/94
- AG Göttingen, 14.11.2006 - 71 N 90/94
- BGH, 18.06.2009 - IX ZB 271/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 21.02.2023 - 1542 IN 1308/20
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss auf eigenen Antrag
Querverweise
Auf § 70 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Allgemeine Bestimmungen
- § 269c (Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 70 S. 3)