Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
1Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 70 InsO
31 Entscheidungen zu § 70 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2009 - IX ZB 271/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die ...
- AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
Konkursverfahren: Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen Erhebung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Göttingen, 14.11.2006 - 71 N 90/94
Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren: Verwirkung der Berufung zum ...
- AG Göttingen, 23.11.2006 - 71 N 90/94
- AG Göttingen, 14.11.2006 - 71 N 90/94
- BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11
Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hamburg, 02.08.2017 - 67g IN 173/17
Zur Entlassung eines durch Beschluss der Anleihegläubigerversammlung bestellten ...
- AG Duisburg, 03.07.2003 - 62 IN 41/03
- BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des ...
Querverweise
Auf § 70 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Allgemeine Bestimmungen
- § 269c (Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Sofortige Beschwerde) (zu § 70 S. 3)