(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 6 InsO
1.635 Entscheidungen zu § 6 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18
Bindung des Beschwerdegerichts an seine Entscheidung über die Vergütung des ...
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach ...
- BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche ...
- BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07
Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines ...
- BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/11
§ 793 ZPO als speziellere Norm gegenüber § 6 Abs. 1 InsO bei Entscheidung durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11
Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei möglicher Ratenzahlung des ...
- BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11
- BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das ...
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
- LG Stuttgart, 27.08.2018 - 19 T 51/18
- BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/10
Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der ...
Querverweise
Auf § 6 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4d (Rechtsmittel)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren