Insolvenzordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechtsprechung zu § 6 InsO
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Querverweise
Auf § 6 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4d (Rechtsmittel)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren