Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 6 InsO
2.038 Entscheidungen zu § 6 InsO in unserer Datenbank:
- LG München I, 13.08.2026 - 27 T 5291/26
Eigenverwaltung, Insolvenzverfahren, Beschwerdeverfahren, Antragsbefugnis, ...
- BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21
Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger ...
- BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im ...
- BGH, 29.11.2019 - IX ZB 56/19
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ...
- BGH, 27.01.2022 - IX ZB 41/21
Anfechtung der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines ...
- BVerfG, 17.12.2025 - 2 BvR 2270/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer sofortigen ...
- BGH, 29.09.2011 - IX ZA 74/11
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine nachträgliche ...
- BGH, 26.09.2024 - IX ZB 5/24
Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung bei Rechtschuldbefreiung; ...
- BGH, 18.07.2024 - IX ZB 29/23
Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des ...
- BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/11
§ 793 ZPO als speziellere Norm gegenüber § 6 Abs. 1 InsO bei Entscheidung durch ...
Querverweise
Auf § 6 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22o (Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- § 31 (Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4d (Rechtsmittel)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren