Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Stundung bewirkt, dass
2Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. 3Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. 4§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
| 01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 4a InsO
599 Entscheidungen zu § 4a InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2025 - IX ZB 21/25
Restschuldbefreiung in der Insolvenz - und die Grenzen der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Detmold, 25.10.2024 - 50 IK 190/24
- LG Detmold, 10.01.2025 - 1 T 10/24
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung, ...
- BGH, 15.05.2025 - IX ZB 8/25
Keine Befugnis der Zivilkammer zur selbständigen Entscheidung über die ...
- LG München I, 21.01.2026 - 14 T 11115/25
Zur Anwendung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH im Eröffnungsverfahren ...
- AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung ...
- AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16
Keine Prozesskostenhilfe für Nachlassinsolvenzverfahren
Zum selben Verfahren:
- LG Coburg, 19.10.2016 - 41 T 109/16
Keine Verfahrenskostenstundung im Nachlassinsolvenzverfahren
- LG Coburg, 19.10.2016 - 41 T 109/16
- LG Berlin, 19.01.2022 - 84 T 9/22
Insolvenzverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Beratung des Schuldners ...
- AG Göttingen, 09.05.2017 - 74 IN 79/17
Nachlassinsolvenzverfahren - Prozesskostenhilfe
Querverweise
Auf § 4a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 (Abweisung mangels Masse)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 63 (Vergütung des Insolvenzverwalters)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 207 (Einstellung mangels Masse)
- Restschuldbefreiung
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 309 (Ersetzung der Zustimmung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12 (Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 48 (Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 4a InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- §§ 286 ff. (Grundsatz) (zu §§ 4a ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu §§ 4a ff)