Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. 2Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) 1Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 2Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 298 InsO
221 Entscheidungen zu § 298 InsO in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11
Versagung der Restschuldbefreiung
- BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12
Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den ...
- LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11
- BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne ...
- AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung ...
- BGH, 14.07.2011 - IX ZB 240/10
Vereinbarkeit eines fehlenden Hinweises des Gerichts hinsichtlich eines möglichen ...
- BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14
Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur ...
- AG Göttingen, 30.04.2014 - 71 IK 48/14
Keine Sperrfrist bei Versagung der RSB gem. § 298 InsO im Erstverfahren
- BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20
Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft
- AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
Querverweise
Auf § 298 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)