Insolvenzordnung
| 9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) 1Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. 2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) 1Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
| 1. | dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder | |
| 2. | dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. |
2In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 | |
| 01.10.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 | |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 287a InsO
109 Entscheidungen zu § 287a InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
Unzulässiger Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung
- FG Hessen, 28.01.2019 - 9 K 1943/17
§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, InsO a.F § 291, InsO a.F § 287a Abs. 1
- AG Göttingen, 02.09.2016 - 71 IK 125/16
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung ...
- AG Hannover, 05.01.2026 - 904 IN 343/25
Keine Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrages bei zunächst unerkannten ...
- AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
- AG Hamburg, 19.02.2015 - 68c IK 3/15
Das Gericht darf bei seiner Entscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO bereits ...
- BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne ...
- BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der ...
- FG Hamburg, 21.01.2020 - 6 K 232/19
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Insolvenz
- AG Marburg, 16.01.2018 - 22 IN 178/17
§ 4a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 287a InsO
Querverweise
Auf § 287a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)