(1) 1Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. 4Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 287 InsO
575 Entscheidungen zu § 287 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08
Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden ...
- BGH, 18.10.2012 - IX ZB 61/10
Restschuldbefreiungsantrag: Umfang der Abtretung pfändbarer Forderungen aus einem ...
- BGH, 01.06.2017 - IX ZB 87/16
Restschuldbefreiungsverfahren in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung: ...
- BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 07.01.2013 - 513 IN 11/04
Zustehen eines Neuerwerbs der Masse oder des Schuldners im Falle der Erteilung ...
- LG Düsseldorf, 01.03.2013 - 25 T 14/13
Zuordnung von Steuererstattungen zur Insolvenzmasse im Zusammenhang mit einem ...
- AG Düsseldorf, 07.01.2013 - 513 IN 11/04
- BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04
Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des ...
- BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13
Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des ...
- BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen ...
- BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15
Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf ...
§ 287 InsO in Nachschlagewerken
- § 287 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Restschuldbefreiung
Querverweise
Auf § 287 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Restschuldbefreiung
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 305 (Eröffnungsantrag des Schuldners)
Redaktionelle Querverweise zu § 287 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 13 I (Eröffnungsantrag) (zu § 287 I 1)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung) (zu § 287 III)