Insolvenzordnung
| 9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
1Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
| 1. | eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; | |
| 2. | Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; | |
| 3. | jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; | |
| 4. | Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; | |
| 5. | keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen. |
2Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 | |
| 01.10.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 | |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 295 InsO
767 Entscheidungen zu § 295 InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 03.03.2026 - VIII R 12/24
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 19.01.2023 - 12 K 2791/22
Steuermindernde Berücksichtigung von im Gegenzug für die Freigabeerklärung einer ...
- FG Münster, 19.01.2023 - 12 K 2791/22
- BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22
Anspruch gegen Schuldner in Insolvenzverfahren auf Zahlung von Abführungsbeträgen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21
Zur Frage der Abführungspflicht aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen ...
- OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 4 U 239/21
- BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs ...
- LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 10 Sa 7/22
Anforderungen an einen Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- ArbG Ulm, 01.12.2021 - 7 Ca 153/21
Anforderungen an die Abtretungsanzeige eines Treuhänders im ...
- ArbG Ulm, 01.12.2021 - 7 Ca 153/21
- BGH, 12.07.2018 - IX ZB 78/17
Versagung der Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von in Treuhandperiode ...
Zum selben Verfahren:
- LG Augsburg, 03.11.2017 - 71 T 3436/17
Versagung der Restschuldbefreiung wegen bewusster Falschangaben zur ...
- LG Augsburg, 03.11.2017 - 71 T 3436/17
- BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15
Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der ...
Querverweise
Auf § 295 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)