Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn
1. | sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, | |
2. | sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder | |
3. | der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen. |
(2) 1Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. 2Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte.
(3) 1Vor der Entscheidung sind der Schuldner und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter zu hören. 2Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 3Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 303 InsO
72 Entscheidungen zu § 303 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20
- BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15
Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten ...
- BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung ...
- OVG Saarland, 14.09.2016 - 1 A 121/15
Erstattung von Verwaltungsgebühren nach erteilter Restschuldbefreiung im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 10.09.2014 - 6 K 61/14
Verwaltungsgebühr als der Restschuldbefreiung unterliegende öffentlich-rechtliche ...
- VG Saarlouis, 10.09.2014 - 6 K 61/14
- AG Göttingen, 08.01.2010 - 74 IN 247/02
Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Verurteilung wegen einer ...
- LG Aachen, 15.11.2019 - 8 O 70/19
Anwaltshaftung wegen pflichtwidriger Vertretung seines Mandanten gegen einen ...
- AG Mannheim, 18.03.2021 - 4 IN 1550/20
Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle aus einer unerlaubten Handlung
- VG Berlin, 25.03.2019 - 5 K 571.17
Geltung eines Beschlusses über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge im ...
- BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne ...
Querverweise
Auf § 303 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Restschuldbefreiung
- § 286 (Grundsatz)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 303 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 303 III 3)