Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. 3Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) 1Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. 4Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 300 InsO
304 Entscheidungen zu § 300 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
Haftung des Treuhänders
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21
Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ...
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21
- LG Darmstadt, 17.06.2021 - 5 T 146/21
Für § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO gilt keine Frist zur Berichtigung der ...
- BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19
Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bochum, 16.10.2020 - 75 C 72/20
Dem Schuldner stehen auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2020 - IX ZB 50/18
Erreichen der vorgesehenen Mindestbefriedigungsquote innerhalb von drei Jahren ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 18.05.2018 - 1 T 340/17
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO
- LG Frankenthal, 18.05.2018 - 1 T 340/17
- AG Göttingen, 29.04.2015 - 71 IK 99/14
Insolvenzverfahren: Richterliches Ansichziehen der sofortigen Entscheidung über ...
§ 300 InsO in Nachschlagewerken
- § 300 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Restschuldbefreiung
Querverweise
Auf § 300 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 300 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 300 III 1)