Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) 1Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 2Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
(2) 1Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. 2Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. 3Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. 4Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2020 | Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht | 22.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 295a InsO
7 Entscheidungen zu § 295a InsO in unserer Datenbank:
- AG München, 04.02.2022 - 1509 IK 1052/21
Festsetzung des den Bezügen des Schuldners aus einem angemessenen ...
- BayObLG, 18.11.2021 - 102 Sch 142/21
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des ...
- BGH, 21.10.2021 - IX ZR 265/20
Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen ...
- AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21
- SG Marburg, 30.03.2022 - S 17 KA 735/16
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten
- FG Köln, 25.06.2019 - 1 K 2623/15
Nichtigkeit eines steuerrechtlichen Haftungsbescheids nach rechtskräftig ...
- BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20
Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft
Querverweise
Auf § 295a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)