Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. 2Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 297a InsO
14 Entscheidungen zu § 297a InsO in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 06.02.2024 - 4 K 541.22
- BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
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- AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15
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- BGH, 24.03.2022 - IX ZB 35/21
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- BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15
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- VG Saarlouis, 22.08.2018 - 1 K 770/18
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- AG Göttingen, 21.08.2009 - 74 IN 153/08
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- AG Köln, 13.02.2018 - 73 IN 113/08
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- AG Göttingen, 06.06.2008 - 74 IN 314/01
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Querverweise
Auf § 297a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)