Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. 2§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 211 InsO
153 Entscheidungen zu § 211 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2026 - IX ZB 45/25
Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen ...
- BFH, 14.05.2025 - XI R 23/22
Zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 13.07.2022 - 4 K 1280/21
Insolvenzschuldner als Schuldner der durch Rechtshandlungen des ...
- FG Düsseldorf, 13.07.2022 - 4 K 1280/21
- BGH, 24.03.2022 - IX ZB 35/21
Antragstellung eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung bei ...
- BAG, 19.02.2026 - 6 AZR 102/25
Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle
- BGH, 10.10.2013 - IX ZB 40/13
Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 141/13
Anordnung einer Nachtragsverteilung im Fall der Einstellung des ...
- LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 141/13
- BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 441/21
Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge
- OLG Düsseldorf, 17.07.2025 - 12 U 19/25
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist ...
- BGH, 16.01.2014 - IX ZB 122/12
Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung ...
Querverweise
Auf § 211 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)