Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) 1Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. 2Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) 1Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. 2Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Rechtsprechung zu § 208 InsO
381 Entscheidungen zu § 208 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2017 - IX ZR 118/17
Insolvenzverfahren: Wirkung der Masseunzulänglichkeitsanzeige auf die Verjährung ...
- OLG Frankfurt, 19.11.2018 - 18 W 196/18
- BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger ...
- OLG Frankfurt, 27.11.2018 - 5 U 65/18
Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter ...
- OVG Sachsen, 19.10.2012 - 5 D 97/12
Festsetzung von die Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO darstellenden ...
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 VA 3/16
Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Insolvenzverwalter
- OLG Celle, 02.07.2012 - 9 W 92/12
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit
- BFH, 19.02.2014 - V S 33/13
Prozesskostenhilfe im Insolvenzfall
- BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09
Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen ...
- KG, 15.05.2007 - 1 W 361/06
Kostenfestsetzung nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter in ...
§ 208 InsO in Nachschlagewerken
- § 208 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Masseunzulänglichkeit
Querverweise
Auf § 208 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 114 (Nachschussberechnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 208 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 208 II 1)