Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) 1Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. 2Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) 1Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. 2Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
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Rechtsprechung zu § 208 InsO
800 Entscheidungen zu § 208 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 441/21
Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 18.06.2020 - 9 Ca 1698/20
- LAG Düsseldorf, 29.04.2021 - 5 Sa 517/20
Annahmeverzug bei erneuter Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Rangfolge von ...
- OVG Saarland, 11.06.2026 - 2 A 33/25
Immissionsschutz - Insolvenzverwalter als letzter Betreiber einer Anlage - ...
- BFH, 01.07.2021 - VIII R 28/18
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 18.07.2018 - 7 K 3302/17
Berücksichtigen des Ausfalls der privaten Darlehensforderung als Verlust einer ...
- FG Düsseldorf, 18.07.2018 - 7 K 3302/17
- BAG, 02.06.2026 - 1 AZR 166/25
Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 650/24
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 651/24
- LAG Hamm, 12.06.2025 - 15 SLa 649/24
Insolvenz; Auskunftsanspruch; Sozialplanabfindung; Fälligkeit; Ausschlussfrist
§ 208 InsO in Nachschlagewerken
- § 208 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Masseunzulänglichkeit
Querverweise
Auf § 208 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 114 (Nachschussberechnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 208 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 208 II 1)