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Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 212
Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

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Rechtsprechung zu § 212 InsO

124 Entscheidungen zu § 212 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 212 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Einstellung des Verfahrens
          § 214 (Verfahren bei der Einstellung)
          § 215 (Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung)
          § 216 (Rechtsmittel)
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