Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Rechtsprechung zu § 212 InsO
108 Entscheidungen zu § 212 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2014 - IX ZB 33/13
Einstellung des Insolvenzverfahrens: Wegfall des Eröffnungsgrundes nach Erteilung ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 32/15
GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bielefeld, 20.01.2015 - 43 IN 958/13
Statthaftigkeit eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens bei einer ...
- LG Bielefeld, 14.04.2015 - 23 T 134/15
Beeinträchtigung der Teilnahmerechte von Gesellschaftern i. R. der ...
- AG Bielefeld, 20.01.2015 - 43 IN 958/13
- BFH, 20.11.2019 - XI R 51/17
Einspruchsbefugnis der Insolvenzschuldnerin (Bekanntgabe des Steuerbescheids an ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 26.07.2017 - 4 K 459/15
Erheben des Einspruchs in der Einspruchsfrist; Befugnis des Insolvenzverwalters ...
- FG Thüringen, 26.07.2017 - 4 K 459/15
- FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines ...
- BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17
Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens ...
- AG Hamburg, 26.04.2006 - 67c IN 312/05
Zum Insolvenzeinstellungsantrag der Komplementärin der Schuldnerin nach ...
- AG Nürnberg, 06.02.2009 - 8071 IN 595/05
Notwendigkeit des Nachweises der Beseitigung einer Überschuldung bzw. der hieraus ...