Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) 1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. 2Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
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Rechtsprechung zu § 213 InsO
86 Entscheidungen zu § 213 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22
Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters
- LG München I, 07.08.2026 - 27 T 6946/26
Insolvenzeröffnung, Fremdantrag, Rechtsschutzinteresse, Zahlungsunfähigkeit, ...
- FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19
Beteiligung i.S. des § 17 EStG
- BFH, 31.01.2024 - X R 11/22
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ...
- BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19
- FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines ...
- BGH, 29.09.2011 - IX ZB 219/10
Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase: Abschluss eines Vergleichs mit den ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 29.06.2010 - 74 IK 37/07
Zulässigkeit eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens nach Beendigung des ...
- AG Köln, 29.06.2010 - 74 IK 37/07
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 - 10 U 97/16
Wirkungen der Insolvenzeröffnung für eine GmbH: Erfolgte Ausgabe von ...
- FG Münster, 10.10.2024 - 10 K 3000/21
Führt eine im Wege eines gerichtlichen Vergleichs von einem Gläubiger zugesagte ...