Insolvenzordnung
5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
3. Abschnitt - Einstellung des Verfahrens (§§ 207 - 216) |
(1) 1Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. 2Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) 1Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. 2Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 207 InsO
331 Entscheidungen zu § 207 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21
Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der ...
- BGH, 11.11.2021 - IX ZB 38/20
Vom Inoslvenzschuldner aus eigenem unpfändbaren Vermögen geleistete Beträge; ...
- OLG Celle, 29.03.2012 - 13 W 20/12
Berücksichtigung einer mittels Prozesskostenhilfe einzuklagenden Forderung zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 48/12
Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Durchsetzung von Ansprüchen bei ...
- BGH, 07.02.2013 - IX ZB 48/12
- BGH, 10.10.2013 - IX ZB 40/13
Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 141/13
Anordnung einer Nachtragsverteilung im Fall der Einstellung des ...
- LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 141/13
- OLG Dresden, 27.06.2019 - 8 U 2001/18
Haftung eines Kommanditisten im Insolvenzverfahren
- OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen ...
- OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20
Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21
Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige ...
- BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21
§ 207 InsO in Nachschlagewerken
- § 207 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Masseunzulänglichkeit
Querverweise
Auf § 207 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Anzeige- und Bescheinigungspflichten
- § 314 (Insolvenzgeldbescheinigung)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 11 (Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 207 InsO:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 141a I 2