Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
| Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314) |
(1) 1Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
2Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. 3Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. 4Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. 5Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. 6Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.
(2) 1In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ist.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
| 12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
bescheinigung § 313aBescheinigungs-
verfahren § 314Insolvenzgeld-
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Rechtsprechung zu § 314 SGB III
31 Entscheidungen zu § 314 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 25.06.2026 - B 11 AL 5/26 B
- LSG Hessen, 23.09.2016 - L 7 AL 79/14
Insolvenzgeld; Fristversäumnis; Insolvenzverwalter; Fehlende Antragsbefugnis
Zum selben Verfahren:
- BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 93/16 B
Insolvenzgeldantrag - Insolvenzgeldbescheinigung - kein Antrag durch ...
- BSG, 04.04.2017 - B 11 AL 93/16 B
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 3301/15
- LAG Köln, 17.03.2004 - 3 Sa 1288/03
Anspruchsübergang, Ausschlussfrist, Verfallklausel, Anerkenntnis, ...
- LAG Hessen, 25.08.2004 - 8 Sa 62/04
- SG Kassel, 07.11.2007 - S 7 AL 2474/04
Insolvenzgeld - Versäumung der Antragsfrist - keine Zurechnung des Verschuldens ...
Querverweise
Auf § 314 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
- § 175 (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
- § 321 (Schadensersatz)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 314 SGB III:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Zulassung von Trägern und Maßnahmen
- §§ 183 ff. (Qualitätsprüfung)