Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
Erster Unterabschnitt - Meldepflichten (§§ 309 - 310) |
(1) 1Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
erfolgen.
(3) 1Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. 2Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 309 SGB III
546 Entscheidungen zu § 309 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - L 6 U 90/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - L 6 U 90/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2022 - L 25 AS 1638/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zugunstenverfahren - Meldeversäumnis - ...
- BVerfG, 20.11.2017 - 1 BvR 721/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde sowie Verwerfung eines offensichtlich ...
- BVerfG, 14.03.2018 - 1 BvR 300/18
Fehlendes Bemühen um Terminsverlegung kann in Kostenentscheidung berücksichtigt ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - L 18 AL 76/17
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen eines Meldeversäumnisses
- BSG, 29.11.2022 - B 11 AL 35/21 R
Ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Meldung zu ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 05.09.2019 - L 3 AS 520/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- SG Hildesheim, 02.12.2020 - S 58 AS 4177/20 Corona
Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Sanktion wegen eines verpassten Termins ...
Querverweise
Auf § 309 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Beratung und Vermittlung
- Vermittlung
- § 38 (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
- § 159 (Ruhen bei Sperrzeit)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 336a (Wirkung von Widerspruch und Klage)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 39 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Mitwirkungspflichten
- § 59 (Meldepflicht)