Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35) |
| Unterabschnitt 5 - Leistungsminderungen (§§ 31 - 32) |
(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) 1§ 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
(3) 1Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. 2In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.
(4) 1Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. 2§ 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 28.03.2024 | Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 | 27.03.2024 | |
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) | 24.10.2010 |
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Rechtsprechung zu § 32 SGB II
355 Entscheidungen zu § 32 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 29.06.2026 - L 3 AS 139/25
- LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2020 - L 3 AS 12/20
Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktion wegen Meldeversäumnis - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2022 - L 25 AS 1638/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zugunstenverfahren - Meldeversäumnis - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 5 AS 623/18
Sanktionen bei Eintritt; Sperrzeit nach dem SGB 3; verspätete ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - L 18 AS 1112/21
Minderung des Arbeitslosengeldes 2 bei Verletzung der Meldepflicht
- SG München, 18.04.2019 - S 46 AS 785/19
Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen
- SG Dortmund, 13.07.2016 - S 32 AS 317/16
- SG Hildesheim, 02.12.2020 - S 58 AS 4177/20 Corona
Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Sanktion wegen eines verpassten Termins ...
- BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R
Rechtmäßigkeit von Bescheiden über Meldeversäumnisse und Minderungen von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen ...
- BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R
Querverweise
Auf § 32 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 7b (Erreichbarkeit)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungsminderungen
- § 31a (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 65a (Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)