Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
(2) 1Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. 2Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. 3Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. 4Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berücksichtigung finden. 5Hierbei arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.
(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 14 SGB II
297 Entscheidungen zu § 14 SGB II in unserer Datenbank:
- SG Duisburg, 24.01.2017 - S 49 AS 3602/15
Kein Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei dessen Beschäftigung als ...
- LSG Sachsen, 12.02.2015 - 3 AS 1333/13
Abschluss eines "Leistungsvertrages" zwischen einem Grundsicherungsträger und ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2022 - L 20 AS 229/20
Sanktion - Minderungen Arbeitslosengeld II - Ermessensausübung - ...
- LSG Sachsen, 05.03.2014 - L 3 AS 1883/13
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; ...
- BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 18/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistungen - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - L 14 AS 563/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der ...
- BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - L 7 AS 83/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SG Detmold, 04.06.2009 - S 10 AS 106/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - L 7 AS 83/09
Querverweise
Auf § 14 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)