Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. 2Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.
(2) 1Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. 2Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.
(3) 1Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. 2Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 |
leistungen § 16bEinstiegsgeld § 16cLeistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16dArbeitsgelegenheiten § 16eEingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden § 16fFreie Förderung § 16gFörderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16hFörderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16iTeilhabe am Arbeitsmarkt § 16j(weggefallen) § 16kGanzheitliche Betreuung § 17Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18Örtliche Zusammenarbeit § 18aZusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18bKooperations-
ausschuss § 18cBund-Länder-
Ausschuss § 18dÖrtlicher Beirat § 18eBeauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
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Rechtsprechung zu § 18c SGB II
7 Entscheidungen zu § 18c SGB II in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 14.13
Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen
- OVG Sachsen, 28.05.2015 - 8 A 133/14
Berechtigtes Interesse an Feststellung; Absehen von Ausschreibung; Mitbestimmung ...
- LSG Sachsen, 27.02.2014 - L 3 AS 639/10
- VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21
Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer ...
- BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 15.13
Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)
- BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 16.13
Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 11 AS 1124/15
Fachliche Hinweise der Agentur für Arbeit; Klagerecht des kommunalen Trägers; ...
Querverweise
Auf § 18c SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 48b (Zielvereinbarungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- § 28a (Meldepflicht)