Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. 2Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. 3Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. 4Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,
| 1. | in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll, | |
| 2. | welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat, | |
| 3. | welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen, | |
| 4. | dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist, | |
| 5. | ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und | |
| 6. | dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird. |
5Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
6Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. 2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) 1Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
| 01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
| 01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
leistungen § 16bEinstiegsgeld § 16cLeistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16dArbeitsgelegenheiten § 16eEingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden § 16fFreie Förderung § 16gFörderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16hFörderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16iTeilhabe am Arbeitsmarkt § 16j(weggefallen) § 16kGanzheitliche Betreuung § 17Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18Örtliche Zusammenarbeit § 18aZusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18bKooperations-
ausschuss § 18cBund-Länder-
Ausschuss § 18dÖrtlicher Beirat § 18eBeauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
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Rechtsprechung zu § 15 SGB II
868 Entscheidungen zu § 15 SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 20.08.2026 - B 7 AS 144/26 BH
- SG Gießen, 10.10.2016 - S 27 AS 654/16
Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung ...
- BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
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Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - L 9 AS 4118/17
- SG Karlsruhe, 12.10.2017 - S 14 AS 1709/17
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Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage und ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 15 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Integration
- § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)