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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e)   
Gliederung
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§ 15
Potenzialanalyse und Kooperationsplan

(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). 2Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.

(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. 2Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. 3Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. 4Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,

1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen,
4. dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist,
5. ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und
6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.

5Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

6Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,

1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3) 1Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. 2Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.

(4) 1Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

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Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. I Nr. 107), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
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Änderung
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze16.04.2026BGBl. I Nr. 107
01.07.2023
Änderung
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Änderung
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)16.12.2022BGBl. I S. 2328
01.01.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)18.12.2018BGBl. I S. 2651
01.08.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht26.07.2016BGBl. I S. 1824
01.04.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch24.03.2011BGBl. I S. 453
01.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706

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Rechtsprechung zu § 15 SGB II

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Querverweise

Auf § 15 SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Integration
        § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenschutz
          § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

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