Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). 2Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. 3Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderungen ergeben haben.
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). 2In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,
3Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
(3) 1Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. 2Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 3Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
(4) 1In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 15 SGB II
895 Entscheidungen zu § 15 SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - L 9 AS 4118/17
- SG Karlsruhe, 12.10.2017 - S 14 AS 1709/17
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
- SG Gießen, 10.10.2016 - S 27 AS 654/16
Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung ...
- SG Dortmund, 13.07.2016 - S 32 AS 317/16
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.11.2018 - L 4 AS 839/17
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zu einem die Eingliederungsvereinbarung ...
- LSG Bayern, 08.06.2017 - L 16 AS 291/17
Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur ...
- SG Dortmund, 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an einen ...
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 77/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage und ...
Querverweise
Auf § 15 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16g (Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit)
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungsminderungen
- § 31 (Pflichtverletzungen)
- Mitwirkungspflichten
- § 56 (Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 65 (Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Integration
- § 44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)