Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10b) |
(1) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) 1Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. 2Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. 2Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. 2Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. 3Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 10 SGB VIII
1.045 Entscheidungen zu § 10 SGB VIII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII
Zum selben Verfahren:
- SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16
Abgewiesene Klage im Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfe
- SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - 12 A 2287/22
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2022 - L 12 SO 204/19
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Anforderungen ...
- VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2023 - 12 A 1917/22
- VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
- VG Freiburg, 10.02.2022 - 4 K 1608/21
Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung; Vorrangverhältnis von ...
Querverweise
Auf § 10 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 108 (Übergangsregelung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 29 (Zuständigkeit für Maßnahmen der Frühförderung)