Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10b) |
(1) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) 1Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. 2Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. 2Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. 2Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. 3Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor.
(7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24.02.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.02.2025 | Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt | 24.02.2025 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
| 01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 | |
| 01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 10 SGB VIII
1.109 Entscheidungen zu § 10 SGB VIII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19
Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII
Zum selben Verfahren:
- SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16
Abgewiesene Klage im Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfe
- SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2026 - 12 S 1295/25
Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen
- OVG Saarland, 14.10.2024 - 1 A 119/23
Kostenerstattung bei Mehrfachbehinderung zwischen Träger der Jugend- und der ...
- VG Freiburg, 10.02.2022 - 4 K 1608/21
Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung; Vorrangverhältnis von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18
Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig ...
- BSG, 29.02.2024 - B 8 SO 16/22 R
- VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16
Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten ...
- VG Würzburg, 30.07.2026 - W 3 K 25.344
Hilfe für junge Volljährige, Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu ...
- VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
Querverweise
Auf § 10 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 108 (Übergangsregelung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 29 (Zuständigkeit für Maßnahmen der Frühförderung)