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Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   6. Abschnitt - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 29 - 30)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LKJHG (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LKJHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung

Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg vom 19.03.2020 (GBl. S. 149), in Kraft getreten am 01.01.2020.

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Rechtsprechung zu § 29 LKJHG

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