Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
In der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376)zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673) m.W.v. 01.01.2023
1. Abschnitt (§§ 1 - 7)
§ 1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 2Jugendhilfeausschuss
§ 3Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 4Landesjugendhilfeausschuss
§ 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
§ 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden
§ 7Eigenleistung freier Träger
2. Abschnitt
3. Abschnitt
§ 11Zuständigkeit für die Anerkennung
4. AbschnittLeistungen der Jugendhilfe (§§ 12 - 17)
§ 12Vorrangige Ziele der Jugendhilfe
§ 13Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen
§ 14Jugendarbeit
§ 15Jugendsozialarbeit
§ 16Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 17Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
5. AbschnittSonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)
§ 18Zuständige Behörde
§ 19Heimaufsicht
§ 19aUnbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 20Bereitstellung von Einrichtungen
§ 21Betreuungskräfte
§ 22Informationsrecht
§ 23Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 24Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts
§ 25Verwaltung des Mündelvermögens
§ 26Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei
§ 27Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 28Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken