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Baden-Württemberg

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

In der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673) m.W.v. 01.01.2023

1. Abschnitt (§§ 1 - 7)

§ 1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 2Jugendhilfeausschuss

§ 3Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 4Landesjugendhilfeausschuss

§ 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger

§ 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden

§ 7Eigenleistung freier Träger

2. Abschnitt

§ 8Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte

§ 9Jugendhilfeplanung

§ 10Landesjugendplan

3. Abschnitt

§ 11Zuständigkeit für die Anerkennung

4. Abschnitt

§ 12Vorrangige Ziele der Jugendhilfe

§ 13Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen

§ 14Jugendarbeit

§ 15Jugendsozialarbeit

§ 16Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 17Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

5. Abschnitt

§ 18Zuständige Behörde

§ 19Heimaufsicht

§ 19aUnbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

§ 20Bereitstellung von Einrichtungen

§ 21Betreuungskräfte

§ 22Informationsrecht

§ 23Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

§ 24Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts

§ 25Verwaltung des Mündelvermögens

§ 26Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei

§ 27Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

§ 28Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken

6. Abschnitt

§ 29Zuständigkeit für Maßnahmen der Frühförderung

§ 30Übergangsregelung

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