Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
| 3. Abschnitt - Träger der freien Jugendhilfe (§ 11) |
(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen
(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.
(3) Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
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Rechtsprechung zu § 11 LKJHG
3 Entscheidungen zu § 11 LKJHG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 24.10.2023 - 8 K 4437/22
Bewilligung eines weiteren Personalkostenzuschusses für eine Schule am Heim; ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 R 3908/14
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 R 3116/13