Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   2. Abschnitt - Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags (§§ 8 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LKJHG (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LKJHG
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Landesjugendplan

Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans, welche Aufgaben der Jugendhilfe sie als vordringlich betrachtet.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht