Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
2. Abschnitt - Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags (§§ 8 - 10) |
(1) 1Oberste Landesjugendbehörden sind das Kultusministerium und das Sozialministerium. 2Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Geschäftsbereichsabgrenzung der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Obersten Landesjugendbehörden berufen zur Beratung der Landesregierung Beiräte.
(3) Die Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendhilfe ist Aufgabe des Landesjugendkuratoriums nach § 15 des Jugendbildungsgesetzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Jugend bildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sowie des Kinderschutzgesetzes vom 14.04.2015 (GBl. S. 181), in Kraft getreten am 18.04.2015.
Rechtsprechung zu § 8 LKJHG
Entscheidung zu § 8 LKJHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11
Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für ...