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Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   1. Abschnitt (§§ 1 - 7)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LKJHG (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LKJHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Eigenleistung freier Träger

Die von Trägern der freien Jugendhilfe zu erbringende Eigenleistung (§ 74 SGB VIII) kann in Form von Geld, Sachwerten oder geldwerten freiwilligen Leistungen erbracht werden.

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Rechtsprechung zu § 7 LKJHG

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