Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
1. Abschnitt (§§ 1 - 7) |
1Die Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, gemäß § 69 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. 2In dem Vertrag ist das Nähere über Umfang und Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.
ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
Rechtsprechung zu § 6 LKJHG
9 Entscheidungen zu § 6 LKJHG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung; zuständige Behörde in ...
- VG Sigmaringen, 23.10.2008 - 2 K 1228/06
Bewilligung von Zuschüssen zugunsten eines eingetragenen Vereins bzgl. des ...
- VG Sigmaringen, 12.12.2002 - 6 K 2344/00
Kindergartenzuschuss
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
Förderung eines Waldorfkindergartens.
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
- VGH Baden-Württemberg, 21.08.2002 - 2 S 2106/00
Ermessen bei der Förderung des Kindergartenangebotes von Trägern der freien ...
- VG Sigmaringen, 26.06.2001 - 7 K 1710/99
Betriebskostenzuschuss für Kindergarten
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2007 - 12 S 2472/06
Klagbarer Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 - 12 S 2472/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung von Kindergärten ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 - 12 S 2472/06