Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   1. Abschnitt (§§ 1 - 7)   
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§ 6
Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden

1Die Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, gemäß § 69 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. 2In dem Vertrag ist das Nähere über Umfang und Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.

Rechtsprechung zu § 6 LKJHG

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