Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   1. Abschnitt (§§ 1 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere

1. den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,
2. die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
3. die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.

Rechtsprechung zu § 3 LKJHG

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