Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
1. Abschnitt (§§ 1 - 7) |
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__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
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(1) Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere
§ 1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 2Jugendhilfeausschuss
§ 3Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 4Landesjugendhilfe-
ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
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ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
Rechtsprechung zu § 3 LKJHG
3 Entscheidungen zu § 3 LKJHG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14
Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der ...
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
Förderung eines Waldorfkindergartens.
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11
Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für ...