Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
1. Abschnitt (§§ 1 - 7) |
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, ob der Jugendhilfeausschuss als beratender oder beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung eingerichtet wird.
(2) Für den Jugendhilfeausschuss gelten die Landkreisordnung und die Gemeindeordnung, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die nach § 71 Abs. 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder werden in Landkreisen vom Kreistag, in Stadtkreisen und in kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger sind, vom Gemeinderat gewählt. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. 3Frauen und Männer sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben.
(4) 1Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der dort wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, zu wählen. 2Absatz 3 Satz 3 gilt für die Vorschläge entsprechend.
(5) 1Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. 2Sie müssen ihren Wohnsitz nicht im Bezirk des örtlichen Trägers haben.
(6) Die Mitgliedschaft der auf Vorschlag gewählten stimmberechtigten Mitglieder endet vorzeitig, wenn der Vorschlag aus wichtigem Grund zurückgenommen und auf Grund eines neuen Vorschlags ein Nachfolger gewählt ist.
(7) Werden auf Grund der Satzung beratende Mitglieder bestellt, gelten für diese Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.
ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
Rechtsprechung zu § 2 LKJHG
Entscheidung zu § 2 LKJHG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 02.04.2003 - 5 K 3006/01
Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses - bereit gestellte Mittel
Querverweise
Auf § 2 LKJHG verweisen folgende Vorschriften:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 4 (Landesjugendhilfeausschuss)