Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
1. Abschnitt (§§ 1 - 7) |
(1) Das Sozialministerium kann mit Zustimmung des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn
1. | ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Trägers gewährleistet ist und | |
2. | die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt. |
(2) 1Soweit nicht anderes vereinbart wird, ersetzt der Landkreis der kreisangehörigen Gemeinde, die örtlicher Träger ist,
1. | den erforderlichen Aufwand, der ihr durch den Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen und Gebühren gemäß § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII und durch die in § 91 SGB VIII genannten sowie durch die nach §§ 30 und 31 SGB VIII gewährten Einzelleistungen entsteht, | |
2. | von den übrigen Personalkosten für die Erfüllung der Aufgaben als örtlicher Träger zwei Drittel. |
2Der Ersatz wird vom Landkreis festgesetzt; er bemisst sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 nach den Kosten, die dem Landkreis für das Personal entstehen würden. 3Das Nähere regelt der Landkreis durch Satzung.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, die am 31. Dezember 1990 ein Jugendamt errichtet haben, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1991 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(4) 1Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung die Rechtsstellung einer kreisangehörigen Gemeinde als örtlicher Träger aufheben; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 2Den Antrag kann auch der Landkreis stellen; in diesem Fall ist die Gemeinde anzuhören. 3Dem Antrag der Gemeinde ist zu entsprechen, soweit dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. 4Dem Antrag des Landkreises ist zu entsprechen, wenn die Gemeinde ihm nicht entgegentritt oder wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Sinne von § 69 Abs. 2 SGB VIII nicht gewährleistet ist.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
Rechtsprechung zu § 5 LKJHG
13 Entscheidungen zu § 5 LKJHG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung; zuständige Behörde in ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 2224/22
Kein Kapazitätsvorbehalt bei Anspruch auf Betreuungsplatz in ...
- VG Stuttgart, 14.10.2008 - 5 K 4299/07
Kostenausgleich für Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Ermesssensentscheidung; ...
- VG Sigmaringen, 23.10.2008 - 2 K 1228/06
Bewilligung von Zuschüssen zugunsten eines eingetragenen Vereins bzgl. des ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
Förderung eines Waldorfkindergartens.
- VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2007 - 12 S 2472/06
Klagbarer Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 - 12 S 2472/06
Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe auf Förderung von Kindergärten ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 - 12 S 2472/06
- VGH Baden-Württemberg, 21.08.2002 - 2 S 2106/00
Ermessen bei der Förderung des Kindergartenangebotes von Trägern der freien ...
Querverweise
Auf § 5 LKJHG verweisen folgende Vorschriften:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 1 (Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 8b (Förderung der Kindertagespflege)