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§ 8b
Förderung der Kindertagespflege

(1) Für die Förderung der Kindertagespflege im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

(2) 1Eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für ein von ihr betreutes Kind gewährt, für das ein Betreuungsbedarf im Sinne von § 24 in Verbindung mit § 24a SGB VIII festgestellt ist. 2Maßgebend hierfür sind die in den jeweils geltenden Empfehlungen des Landkreistags Baden-Württemberg, des Städtetags Baden-Württemberg sowie des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die entsprechenden Betreuungszeiten festgesetzten Beträge.

(3) Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sind bei der Bemessung der Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten die Zuweisungen nach § 29c FAG zu berücksichtigen.

(4) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die in der Kindertagespflege nach Absatz 2 auswärts betreuten Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind betreut wird, in Höhe der für das Kind im laufenden Jahr gewährten Zuweisung nach § 29c FAG. 2Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine von Satz 1 abweichende Regelung vereinbaren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.

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