(1) Der Landeselternbeirat Kindertagesbetreuung (LEBK) ist die Vertretung der Eltern auf Landesebene, deren Kinder in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gefördert und betreut werden.
(2) 1Er vertritt die Interessen der Eltern der in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege geförderten und betreuten Kinder sowie die Interessen der Kinder und berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 2Er ist über wesentliche Angelegenheiten betreffend die Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf der Ebene des Kultusministeriums zu informieren und anzuhören.
(3) Der LEBK besteht aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung gefördert und betreut werden, und gegebenenfalls aus gewählten Vorstandsmitgliedern der Gesamtelternbeiräte sowie aus bis zu zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertretern, deren Kinder in der Kindertagespflege gefördert und betreut werden.
(4) Der LEBK wählt aus seiner Mitte die V orsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Personen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten, und gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere
| 1. | über die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit, Aufgaben und Geschäftsordnung des LEBK; | |
| 2. | unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse nach den §§ 5, 5a und 5b Absätzen 1 bis 3 wahrnehmen. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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Querverweise
Auf § 5b KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 5b (Landeselternbeirat)