(1) 1Die sich aus § 29b Abs. 2 Satz 1 und 3 FAG nach der Zahl der in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebente Lebensjahr vollendet haben, ergebenden Beträge werden im Jahr 2009 mit dem Faktor 2, im Jahr 2010 mit dem Faktor 1,67, im Jahr 2011 mit dem Faktor 1,43 und im Jahr 2012 mit dem Faktor 1,25 multipliziert. 2Die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 im Sinne von § 29b Abs. 2 Satz 2 FAG bleiben unberücksichtigt.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ergibt sich im Jahr 2009 der Zuschuss mindestens aus dem Betrag, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr errechnet.
(3) Abweichend von § 8a Abs. 2 und 3 ist für die Feststellung des Kostenausgleichs im Jahr 2009 ein Betrag nach dem Finanzausgleichsgesetz zu Grunde zu legen, der sich auf der Grundlage der ersten FAG-Teilzahlung 2009 für das ganze Jahr ergibt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 03.03.2009 (GBl. S. 83), in Kraft getreten am 01.01.2009.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3