(1) Als Eltern gelten Erziehungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 SGB VIII.
(2) 1Bei den Tageseinrichtungen werden von den Eltern, deren Kinder in der jeweiligen Tageseinrichtung gefördert und betreut werden, Elternbeiräte gebildet. 2Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern.
(3) 1Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit in den Tageseinrichtungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. 2Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Tageseinrichtung verwirklicht wird.
(4) 1Der Elternbeirat arbeitet mit der Tageseinrichtung und dem Träger der Tageseinrichtung zusammen. 2Die Elternbeiräte sind an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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