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https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KiTaG (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KiTaG
__paste_bez____paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KiTaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kindertagesbetreuungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 5
Elternbeirat

(1) 1Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. 2Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.

(2) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.

Rechtsprechung zu § 5 KiTaG

Entscheidung zu § 5 KiTaG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 5 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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