(1) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII.
(2) 1Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt eines Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, einschließlich in Räumen von Tageseinrichtungen, geleistet. 2Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Kindertagespflege nach § 9 Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. 2Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. 3Die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse ist auf zehn Kinder je Kindertagespflegeperson begrenzt.
(4) 1Schließen sich mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zusammen (Großtagespflege), können insgesamt höchstens zehn Kinder gleichzeitig durch mehrere Kindertagespflegepersonen betreut werden. 2Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. 3Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Kindertagespflegeperson Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 2 sein oder mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit nach vollständigem Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson nachweisen. 4Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse je Verbund ist auf 17 Kinder begrenzt. 5Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson ist stets zu gewährleisten.
(5) Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder werden in der Großtagespflege elf oder mehr Kinder gleichzeitig betreut, so handelt es sich um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung und es gilt § 45 SGB VIII.
(6) 1Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamts ist zum Schutz der betreuten Kinder der Zutritt zu den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen.
(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Kindertagespflege, insbesondere zur notwendigen Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, zu treffen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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Rechtsprechung zu § 1b KiTaG
Entscheidung zu § 1b KiTaG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 17.03.2026 - 8 K 7290/25
Tagespflege; Kostenbeitrag; Satzung; Änderung; Kostenbeitragspflicht; ...
Querverweise
Auf § 1b KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2 (Aufgaben und Ziele)