(1) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22a SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23 Absatz 3 SGB VIII sichergestellt.
(3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Absatz 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22 SGB VIII.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
| 1. | die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß § 1a Absatz 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels, | |
| 2. | die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in § 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 1, | |
| 3. | die Inhalte der von der Leitung von Tageseinrichtungen, in denen nicht ausschließlich Kinder im schulpflichtigen Alter gefördert werden, wahrzunehmenden pädagogischen Leitungsaufgaben, | |
| 4. | den zeitlichen Umfang der Gewährung von Leitungszeit für die Leitung der Tageseinrichtung zur Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben, | |
| 5. | die Höhe des Ausgleichs an Gemeinden für die gewährte Leitungszeit und die Verteilung dieser Mittel an die Gemeinden und | |
| 6. | die Betriebsformen und Öffnungszeiten. |
Hinweis der Redaktion:Absatz 4 Nr. 3 bis 5 - eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258; GBl 2024 Nr. 114) mit Wirkung vom 2. August 2023 wurden durch Artikel 2 desselben Gesetzes mit Wirkung vom 1. November 2025 aufgehoben und wortgleich ebenfalls mit Wirkung vom 1. November 2025 durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, der Kindertagesstättenverordnung und des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 29. Juli 2025 (GBl. Nr. 81) wieder eingefügt. Sie sollen durch Artikel 2 desselben Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aufgehoben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 12.11.2024 (GBl. S. 95), in Kraft getreten am 23.11.2024.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3 § 11Erprobungen
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Rechtsprechung zu § 2a KiTaG
Entscheidung zu § 2a KiTaG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 23.01.2019 - 2 K 7453/18
Zuweisung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung
Querverweise
Auf § 2a KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 8 (Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger)