Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
| Dritter Abschnitt - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 - 26) |
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. 2Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
2Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
(3) 1Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 2Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4) 1Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. 2Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
vorbehalt
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Rechtsprechung zu § 22a SGB VIII
62 Entscheidungen zu § 22a SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG München, 02.09.2026 - M 18 E 26.6145
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2026 - 12 S 715/26
Alternative; Behinderung; Kindertagespflege; Stunden; Tageseinrichtung; ...
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21
Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes
- VG Hannover, 12.03.2025 - 3 B 581/25
Integrationsplatz; Kindertagesstätte; Anspruch auf Integrationsplatz in einer ...
- VG München, 16.07.2025 - M 18 E 25.2924
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines integrativen ...
- VG München, 17.12.2024 - M 18 E 24.6808
Einstweilige Anordnung (Ablehnung), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 - 12 A 566/22
Keine Beitragspflicht des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne ...
- VG München, 22.08.2024 - M 18 E 24.4368
Einstweilige Anordnung (Ablehnung), Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes ...
- OVG Hamburg, 27.08.2020 - 4 Bs 241/19
Umfang der täglichen Förderung; Verständnis von Leitsätzen
Querverweise
Auf § 22a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
- § 2a (Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen)