Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Erster Abschnitt - Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 11 - 15) |
(1) 1Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 2Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. 3Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) 1Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 11 SGB VIII
72 Entscheidungen zu § 11 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2021 - 12 A 395/18
Erlaubnispflicht für die betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen ...
- BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 13.16
Anspruch auf Förderung; Antriebsfunktion; Art der Förderung; Ausgleichsfunktion; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 547/15
Schwerbehindertenabgabe; Förderung; Jugendarbeit; Kindertageseinrichtungen
- OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 547/15
- VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der ...
- OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 13 UF 151/16
- OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20 Corona
Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 Satz ...
- VG München, 28.10.2021 - M 18 E 21.2712
Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts auf zweiseitige Finanzierungsvereinbarungen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für vorläufige Untersagung der Vergabe von ...
- VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
- OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21 Corona
Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis
- VerfGH Sachsen, 24.11.2021 - 104-II-21 Corona
Querverweise
Auf § 11 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 SGB VIII:
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Leistungen der Jugendhilfe
- § 14 (Jugendarbeit) (zu 11 ff)
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)