Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
4. Abschnitt - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 12 - 17) |
(1) 1Die Jugendarbeit soll junge Menschen zu eigenverantwortlichem, gesellschaftlichem und politischem Handeln befähigen sowie jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen. 2Sie soll dazu beitragen, dass die Jugendlichen ihre persönlichen Lebensbedingungen und die ihnen zugrunde liegenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge erkennen und mitgestalten sowie kulturelle, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch verarbeiten und einbringen.
(2) 1Die Jugendarbeit wendet sich als gleichrangiger Bildungs- und Erziehungsbereich in der Jugendhilfe mit ihren Angeboten in der Regel an alle jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. 2Sie ist neben Familie, Schule und Beruf ein eigenständiges Sozialisationsfeld.
(3) Jugendarbeit ist durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit, Wertorientierung und Ehrenamtlichkeit, durch demokratische Gliederung ihrer Verbände, Pluralität ihrer Träger und deren Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet.
(4) Jugendarbeit findet statt in Veranstaltungen, Diensten, Einrichtungen und Aktivitäten freier und öffentlicher Träger, insbesondere in örtlichen, regionalen und überregionalen Gruppen, Initiativen und Verbänden der Jugend und ihren Zusammenschlüssen.
(5) 1Eine wesentliche Verpflichtung der Jugendarbeit ist die Unterstützung und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere bei den freien Trägern. 2Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten der Jugendarbeit sind unverzichtbar und ergänzen einander.
(6) Die Träger der Jugendarbeit vertreten Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen in der Öffentlichkeit, wirken bei der Schaffung jugendfreundlicher Lebensbedingungen mit und wirken auf den Abbau von Benachteiligungen hin.
(7) Für die Förderung der Jugendarbeit gilt das Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg vom 19.03.2020 (GBl. S. 149), in Kraft getreten am 01.01.2020.
Rechtsprechung zu § 14 LKJHG
3 Entscheidungen zu § 14 LKJHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 10 S 1559/01
Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunaler Freizeiteinrichtung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - 10 S 72/99
Nachbarschutz gegen Lärmbeeinträchtigung aus öffentlicher Einrichtung
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - 10 S 72/99
- VG Stuttgart, 04.06.2008 - 7 K 4766/06
Ablehnung der Aufnahme eines Ferienangebots "Reise zum Planeten" in ein ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 14 LKJHG:
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich)