Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
| 4. Abschnitt - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 12 - 17) |
(1) 1Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen die erforderlichen und geeigneten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. 2Angebote sollen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen
(2) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Land im Rahmen seiner Aufgaben nach § 82 SGB VIII Trägern und Zusammenschlüssen von Trägern des Kinder- und Jugendschutzes sowie Elterninitiativen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten gewähren.
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