Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Sechstes Kapitel - Zentrale Aufgaben (§§ 82 - 84) |
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
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Rechtsprechung zu § 82 SGB VIII
27 Entscheidungen zu § 82 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 4203/18
Rechtmäßigkeit der Grundverfügung; Unterhalt; zweckgleiche Leistung
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11
Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.10.2013 - 5 B 59.13
Förderung von Tätigkeiten der Jugendhilfe (hier: Förderung von Leistungen der ...
- BVerwG, 18.10.2013 - 5 B 59.13
- VG Hamburg, 13.05.2025 - 18 K 2723/23
Kostenbeitrag für vollstationäre Jugendhilfeleistung; während des Freiwilligen ...
- VG Freiburg, 11.10.2017 - 4 K 4413/16
Kostenbeitrag in der Jugendhilfe - Zurechnung der Schweizer Kinderzulage - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2643/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2644/16
- VG Hamburg, 13.07.2011 - 5 K 524/10
- VerfG Brandenburg, 30.04.2013 - VfGBbg 49/11
Kommunale Selbstverwaltung; Konnexitätsprinzip; Kindertagesstätten; ...
- VG Saarlouis, 02.06.2010 - 11 K 164/09
Unterhaltspflicht und Kostenbeitrag